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Liefer- und Zahlungsbedingungen der Allcolor GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen

(a) Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. (b) Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen, Einkaufs- und/oder Bestellbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. (c) Technische und betriebliche Angaben über Gewicht, Abmessungen, sonstige Leistungs- und Verbrauchsdaten in unseren Prospekten, Zeichnungen und Veröffentlichungen dienen nur der generellen Information, es sei denn, im Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung ist hierauf Bezug genommen; hierin liegt jedoch nicht die Zusicherung einer Eigenschaft. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden. (d) Sofern sich nach Angebotsabgabe aufgrund neuer oder geänderter rechtlicher Vorschriften oder neuer Forderungen von Behörden und Prüfstellen Änderungen der vertraglichen Verpflichtungen ergeben, ist der Vertrag unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien anzupassen.

2. Preis, Zahlung, Sicherheit

(a) Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerung, Fremdprüfung) nicht ein. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. (b) Die Zahlungen müssen zu den vereinbarten Terminen bar ohne jeden Abzug bei uns eingehen. (c) Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. (d) Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsel- und Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen. (e) Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatz- Überleitungsgesetz. (f) Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wird berechtigt, unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. (g) Wir können mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Besteller gegen uns hat.

3. Verpackung

Sofern nicht anders vereinbart wird dem Besteller die Verpackung gesondert in Rechnung gestellt. Statt dessen können wir – unter Berechnung von Benutzungsgebühren und Pfand – Rückgabe der Verpackung verlangen.

4. Termine, Erfüllungshindernisse

(a) Die Termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere der Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen, der evtl. Freigabe von Zeichnungen und des pünktlichen Eingangs einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie der pünktlichen Gestellung einer etwa vereinbarten Zahlungssicherung. (b) Die vereinbarten Termine für die Lieferung gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können. (c) Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferanten bzw. Sub- Unternehmer betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, werden die Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinausgeschoben. Wird uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Besteller; wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks und Aussperrungen.

5. Gefahrübergang, Versand

(a) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes geht hinsichtlich der Liefergegenstände die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z. B. Versand, Aufstellung oder Montage übernommen haben. (b) Transportmittel und Transportweg sind unserer Wahl überlassen. Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers. (c) Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen. (d) Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen.

6. Eigentumsvorbehalt

(a) Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Besteller zustehen. (b) Der Besteller hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen unverzüglich durch Fachfirmen ausführen zu lassen; er hat uns jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, bekannt zugeben. Wir sind berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware jederzeit zu betreten; wo erforderlich, wird der Besteller uns oder unseren Bevollmächtigten jederzeit Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware verschaffen. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung veräußern, verpfänden, sicherungsübereignen, vermieten oder anderweitig überlassen oder verändern oder den uns gemeldeten Standort verändern. Der Besteller ist verpflichtet, uns von jeder Gefährdung unseres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen. (c) Bei Verstoß des Bestellers gegen die Verpflichtungen des Abschnitts 7 sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Zahlt der Besteller die gesamte Restschuld nicht innerhalb von 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch uns oder stellt er nicht die verlangten Sicherheiten innerhalb dieser Frist, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Bestellers unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Der Besteller gewährt uns schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware und ermächtigt uns, diese zurückzunehmen. (d) Wir sind berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers, die durch uns wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder  zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird durch einen vereidigten, von der für das Lieferwerk zuständigen Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen für den Besteller und uns verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug der uns entstandenen Kosten mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers verrechnet. (e) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. (f) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers in soweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7. Gewährleistung

Für Mängel unserer Lieferungen und/oder Leistungen, einschl. des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach folgenden Vorschriften Gewähr: (a) Vertragsgegenstand ist ausschließlich der verkaufte bzw. hergestellte Liefergegenstand, mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß unserer Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. (b) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, insbesondere dahingehend, ob Mängel vorliegen, ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert oder die vereinbarte Menge über/oder unterschritten wurde. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (c) Nicht offensichtliche Mängel der vorbezeichneten Art und nicht offensichtliche Falschlieferungen sind unverzüglich nach Sichtbarwerden, spätestens jedoch ab Lieferung zu rügen. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Höhe, Breite, Ausstattung oder des Gewichts berechtigen nicht zur Mängelrüge. (d) Ist die Mängelrüge begründet und nach den Ziffern 8b sowie 8c fristgemäß vorgebracht, werden wir nach unserer Wahl die Mängel beseitigen oder die mangelhaften Liefergegenstände zurücknehmen und durch einwandfreie Liefergegenstände ersetzen (Nacherfüllung). Auswechsel- und Transportkosten tragen wir in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu den zu ersetzenden Materialien und/oder den Mängelbeseitigungsarbeiten stehen muss; darüber hinaus gehende Kosten trägt der Besteller. Kommen wir mit den Mängelbeseitigungen, Ersatzlieferung oder Neuerbringung in Verzug, so kann der Besteller Minderung der Vergütung verlangen oder von dem betroffenen Teil des Vertrages zurücktreten; ist auch der übrige Teil des Vertrages für ihn unverwendbar, so ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Die vorstehenden Rechte bestehen auch dann, wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Besteller weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar sind oder Mängelbeseitigung und/oder Ersatzlieferung fehlschlagen. (e) Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Liefergegenstände verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme des Liefergegenstandes, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. (f) Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind; ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, eigenmächtige und fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, nachträgliche Änderungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, nachlässige oder fehlerhafte Behandlung, Wartung oder Instandhaltung, Verstöße gegen die Betriebsanleitung, ungeeignete Betriebsmittel, sowie von uns nicht zu vertretende chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie außergewöhnlliche Temperatur- und Witterungseinflüsse.

8. Haftung

(a) Soweit wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen haben, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Besteller für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Bestellers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Liefergegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet. (b) Unabhängig von einem Verschulden unsererseits bleibt unsere Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. (c) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen unseres Unternehmens für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

9. Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit

(a) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Ort des Lieferwerkes. Sind von uns auch Leistungen zu erbringen (z. B. Montage), so ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Leistungen zu erbringen sind. Für die Zahlungspflicht des Bestellers ist Erfüllungsort die in unserer Rechnung abgegebene Zahlstelle. (b) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich; eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.

10. Gerichtsstand, anwendbares Recht

(a) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Abenberg. Wir können den Besteller jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen. (b) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.